
Der Begriff »Notwehr« spielt bei der Selbstverteidigung eine nicht ganz unwichtige Rolle. Wer sich mit Selbstverteidigung, Kampfkunst oder Kampfsport beschäftigt sollte auch wissen, welche rechtlichen Konsequenzen eine mögliche Gegenwehr haben kann.
Hier finden Sie einige wichtige Gesetzestexte und Erläuterungen zum besseren Verständnis der Gesetze.
§ 32 StGB Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Erläuterungen zum Gesetzestext
Der § 32 StGB Notwehr bestimmt im Absatz 1, dass eine Handlung, die durch Notwehr geboten ist, nicht bestraft wird, obwohl eine Handlung begangen wurde, die tatbestandsmäßig die Bestimmungen eines Strafgesetzes erfüllt z. B. eine einfache Körperverletzung.
Bei der Notwehr handelt es sich um einen so genannten Rechtfertigungsgrund. Ob diese Rechtfertigung vor Gericht auch anerkannt wird, liegt in den Händen des Richters. Denn auch die gängige Rechtsprechung beeinflusst die Auslegung der einzelnen Tatbestände.
Achtung:
Es müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein! Sobald eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht zutrifft, liegt keine Notwehrlage vor!
“Was bedeuten nun dieTatbestandsmerkmale des Notwehrparagraphen?”
Notwehrlage
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung, ist das Vorliegen einer Notwehrlage. Diese besteht bei Vorliegen eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs.
gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
rechtswidrig
Umstritten ist, ob rechtswidrig bedeutet, dass ein eindeutiger Widerspruch zur Rechtsordnung erkennbar sein muss oder ob bereits eine Rechtsgutbedrohung ausreicht, die der Angegriffene nicht zu dulden hat.
Angriff
Als ein Angriff im Sinne der Notwehr gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten.
Notwehrhandlung
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Verteidigungshandlung, die zur Abwehr gegen die bestehende Notwehrlage erforderlich ist.
Verteidigung
Verteidigung meint hier direkt die Verteidigungshandlung
Abwehr
Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z. B. Notstand) in Betracht.
erforderlich
Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er kein Risiko bei der Verteidigung eingehen. Der in Notwehr Handelnde muss keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem so genannten krassen Missverhältnis. Ebenso wenig kommt eine schimpfliche Flucht in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.
Verteidigungswille
In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur wird neben dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 32 StGB auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal, einen zielgerichteten Verteidigungswillen, als Voraussetzung der strafbefreienden Notwehr für erforderlich gehalten. Allerdings muss der Wille zur Verteidigung nicht das allein tragende Motiv der Handlung sein, es genügt, wenn er nicht völlig hinter den sonstigen Motiven zurücktritt.
Grenzen der Notwehr
Insgesamt ist die Antwort auf die Frage, wo die Grenzen der Notwehr liegen, in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Da sich die deutsche Rechtsprechung bezüglich gewaltsamer Verteidigungshandlungen heute verändert hat, sind inzwischen Handlungen nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt, die sie sich gegen Familienmitglieder, gegen offensichtlich Schuldunfähige (Betrunkene und Kinder) oder gegen Bagatellangriffe richten.
Soweit es zumutbar ist, gilt bei der Notwehrhandlung ein abgestuftes Handlungsmodell:
- Ausweichen (Deeskalation)
- Schutzwehr (reine Abwehr
- Trutzwehr (aktive Gegenwehr)
Eine Selbstverteidigung mit WingTsun ist von der Struktur des BlitzDefence Programmes her, bereits auf diese Situationen ausgerichtet.
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft
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